proklamation
31.10.17
An die: General Assembly - Volksvertretung für alle Lebewesen weltweit. Erste Tagung Berlin Milo Rau, Schaubühne
Eingabe einer Erweiterung der Resolution der UN Generalversammlung zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948.
: In eine Erklärung der Rechte der Gesamtheit des Lebendigen auf der Erde.
Artikel 1: Alle Organismen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Lebenswillen und Zuversicht begabt und sollen einander im Geiste des Respektes begegnen.
Artikel 2: Jedes (Lebewesen/Lebensform) hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa in Art, Aussehen, Geschlecht, Kommunikationsform, Weltanschauung, oder sonstiger Anschauung, ortsgebundener oder sonstiger Herkunft, Besitz, oder Geburt. Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden aufgrund der individuellen Stellung, des Gebietes, dem eine Lebensform angehört, gleichgültig ob diese unabhängig ist, unter Treuhandschaft anderer Lebensformen steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in ihrer Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3: Jedes Lebewesen hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit des eigenen Selbst.
Artikel 4: Kein Lebewesen darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5: Kein Lebewesen darf der Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6: Jedes Lebewesen hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7: Alle Lebensformen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben somit Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung.
Artikel 8: Jedes Lebewesen hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen Gerichten gegen Handlungen, durch die seines ihm nach der Global-Verfassung zustehendes Grundrecht verletzt worden ist.
Artikel 9: Kein Lebewesen darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Lebensraumes verwiesen werden.
Artikel 10: Jedes Lebewesen hat bei der Feststellung seiner Rechten und Pflichten sowie bei einer gegen sich erhobene strafrechtliche Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11: 1. Jedes Lebewesen, das einer strafbaren Handlung beschuldigt wird hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem es alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Kein Lebewesen darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach interweltlichen Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12: Kein Lebewesen darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Gruppe, seine Behausung und seinen Kommunikationsverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jedes hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13: 1. Jedes Lebewesen hat das Recht, sich innerhalb eines Gebietes frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jedes Lebewesen hat das Recht, jede Gegend, einschließlich seiner eigenen, zu verlassen und in seinen ursprünglichen Ort auch wieder zurückzukehren.
Artikel 14: 1. Jedes Lebewesen hat das Recht, in anderen Gegenden und deren Bewohnern vor Verfolgung Asyl zu suchen und auch zu erhalten.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle der Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der vereinten Weltgemeinschaft verstoßen.
Artikel 15: 1. Jedes Lebewesen hat das Recht auf seinen Lebensraum.
2. Kein Lebewesen darf sein Lebensraum willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seinen Lebensraum zu wechseln.
Artikel 16: 1. Jedes geschlechtsfähige Lebewesen hat ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Gruppenzugehörigkeit oder der Religion das Recht, sich monogam zu binden und eine Familie zu gründen und auch das Recht sich polygam zu binden. Alle haben dabei gleiche Rechte.
2. Eine Bindung darf nur bei freier und uneingeschränkter Willensbildung der künftigen Bindungspartner geschlossen werden.
3. Die Familie ist dabei eine mögliche Grundeinheit der artspezifischen Gemeinschaft und hat Anspruch auf Schutz durch die artspezifische Gemeinschaft.
Artikel 17: 1. Jedes Lebewesen hat das Recht, sowohl allein als auch mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Kein Lebewesen darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18: Jedes Lebewesen hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19: Jedes Lebewesen hat Recht auf Meinungs- und Ansichtsfreiheit und freie Zuschaustellung dieser Meinungen und Ansichten; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Zuschaustellungen ungehindert anzuhängen sowie über externe Kommunikationswege jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20: 1. Alle Lebensformen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Kein Lebewesen darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21: 1. Jedes Lebewesen hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seiner Gemeinschaft unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jedes hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Aufgaben seiner Gemeinschaft.
3. Die Natur der artspezifischen Verhaltensregeln bildet die Grundlage für die Autorität des artspezifischen Willens; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Stimmungsäußerungen oder durch ein vergleichbares freies artspezifisches Verfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22. Jedes Lebewesen hat als Mitglied seiner Art oder Gruppe das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch spezielle Maßnahmen der gesamten Weltgemeinschaft sowie unter der Berücksichtigung der Mittel jeder Gegend in der dieses Lebewesen hauptsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat, in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23. 1. Jedes Lebewesen hat das Recht auf Beschäftigung, auf freie Nahrungswahl, auf gerechte und befriedigende Erholungsbedingungen sowie auf Schutz vor Hospitalismus
2. Jedes Lebewesen hat das Recht auf Nahrung für seine Leistungen.
3. Jedes Lebewesen hat das Recht auf befriedigende Jagd und Ernährung, die sein oder seiner Gruppe eine der eigenen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jedes Lebewesen hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Interessengruppen zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24. Jedes Lebewesen hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insofern eine vernünftige Begrenzung der Jagdzeit.
Artikel 25. 1. Jedes Lebewesen hat das Recht auf einen Lebensstandard, das seiner und seiner Gruppe Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, schützende Haut und Nest oder auch Höhle oder Raum in der Luft wie auch im Wasser, bakterielle Versorgung und andere notwendige Interaktionen, sowie das Recht auf Sicherheit.
2. Mütter und Kinder gleichgeschlechtlicher Arten und Nachkommen der zweigeschlechtlichen Arten, haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle dieser aufsprießenden jungen Arten genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26. 1. Jedes Lebewesen hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht. Fach- Berufs- und Talent-Unterrichtungen müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der höhere Spezialunterricht muss allen Lebewesen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung vor den Lebensrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Lebensformen und allen speziellen Gruppen dieser Lebensformen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Weltgemeinschaft für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Erzeuger haben in der Regel vorrangig aber nicht ausschließlich das Recht die Art der Bildung zu wählen, die ihren Nachkommen zuteil werden soll.
Artikel 27. 1. Jedes Lebewesen hat das Recht, am kulturellen Leben der Weltgemeinschaft frei teilzunehmen. Sich an den Künsten zu erfreuen und an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen teilzuhaben.
2. Jedes Lebewesen hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von eigenen Ideen erwachsen.
Artikel 28. Jedes Lebewesen hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29. 1. Jedes Lebewesen hat Pflichten gegenüber der gesamtweltlich und metabolistisch orientierten Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung der artspezifischen Persönlichkeit möglich ist.
2. Jedes Lebewesen ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der globalen Ordnung und des allgemeinen Wohles in der Weltgesellschaft der Lebensformen zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Gesetzen der Vereinten Weltgemeinschaft ausgeübt werden.
Artikel 30. Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für eine geografisch abgegrenzte Gegend, eine Gruppe oder eine Lebensform irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben der eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündigten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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