Artikel 1: Alle Organismen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie ..
standpunkt 2
.. sind mit Lebenswillen und Zuversicht begabt und sollen einander im Geiste des Respektes ..
standpunkt 3
.. begegnen. Artikel 2: Jedes (Lebewesen/jede Lebensform) hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und ..
standpunkt 4
.. Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa in Art, Aussehen, Geschlecht, Kommunikationsform, Weltanschauung, oder ..
standpunkt 5
.. sonstiger Anschauung, ortsgebundener oder sonstiger Herkunft, Besitz, oder Geburt. Des weiteren ..
standpunkt 6
.. darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der Individuellen, gesellschaftlichen, rechtlichen oder internationalen Stellung ..
standpunkt 7
.. des Gebietes, dem eine Lebensform angehört, gleichgültig ob diese unabhängig ist, ..
standpunkt 8
.. unter Treuhandschaft anderer Lebensformen steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in ihrer Souveränität eingeschränkt ist ..
standpunkt 9
.. Artikel 3: Jeder Organismus hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit des eigenen Selbst. Artikel 4: ..
standpunkt 10
.. Keine Lebensform darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ..
standpunkt 11
.. ihren Formen sind verboten. Artikel 5: Keine Lebensform darf der Folter oder grausamer oder ..
standpunkt 12
.. erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Artikel 6: Jedes Lebewesen hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden ..
standpunkt 13
.. Artikel 7: Alle Lebensformen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch ..
standpunkt 14
.. auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben somit Anspruch auf gleichen Schutz gegen ..
standpunkt 15
.. jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer ..
standpunkt 16
.. derartigen Diskriminierung. Artikel 8: Jedes Lebewesen hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen ..
standpunkt 17
.. inner- und gesamtweltlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seines ihm nach der Verfassung oder nach ..
standpunkt 18
.. dem Gesetz zustehenden Grundrecht verletzt worden ist. Artikel 9: Kein Organismus darf willkürlich festgenommen, in Haft ..
standpunkt 19
.. gehalten oder des Lebensraumes verwiesen werden. Artikel 10: Jedes Lebewesen hat bei der Feststellung ..
standpunkt 20
.. seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen sich erhobene strafrechtliche Beschuldigung ..
standpunkt 21
.. in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem ..
standpunkt 22
.. unabhängigen und unparteiischen Gericht. Artikel 11: 1. Jedes Lebewesen, das einer strafbaren Handlung beschuldigt wird ..
standpunkt 23
.. hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in ..
standpunkt 24
.. einem öffentlichen Verfahren, in dem es alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien ..
standpunkt 25
.. gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen worden ist. 2. Kein Lebewesen darf wegen einer Handlung ..
standpunkt 26
.. oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerweltlichem oder ..
standpunkt 27
.. interweltlichen Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die ..
standpunkt 28
.. zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Artikel 12: ..
standpunkt 29
.. Kein Lebewesen darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben , seine Gruppe, seine Behausung und..
standpunkt 30
..seinen Kommunikationsverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jedes Lebewesen..
standpunkt 31
.. hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. Artikel 13: 1. Jedes Lebewesen ..
standpunkt 32
.. hat das Recht, sich innerhalb eines Gebietes frei zu bewegen und seinen ..
standpunkt 33
.. Aufenthaltsort frei zu wählen. 2. Jedes Lebewesen hat das Recht, jede Gegend, einschließlich seiner..
standpunkt 34
.. eigenen, zu verlassen und in seine ursprüngliche Gegend zurückzukehren. Artikel 14: 1. Jeder Primate hat das ..
standpunkt 35
.. Recht, in anderen Gegenden vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. ..
standpunkt 36
.. 2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, ..
standpunkt 37
.. die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von ..
standpunkt 38
.. Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen. ..
standpunkt 39
.. Artikel 15: 1. Jedes Lebewesen hat das Recht auf seinen Lebensraum. 2. Keinem Lebewesen darf sein Lebensraum ..
standpunkt 40
.. willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seinen Lebensraum zu wechseln.
Artikel 16: ..
standpunkt 41
.. 1. Geschlechtsfähige Organismen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse,
standpunkt 42
..der Gruppenzugehörigkeit oder der Religion das Recht, sich monogam zu binden und eine Familie..
standpunkt 43
..zu gründen. Sie haben bei der Bindungszusammenkunft, während der Bindungszeit und auch bei..
standpunkt 44
..deren Auflösung gleiche Rechte. 2. Eine Bindung darf nur bei freier und uneingeschränkter..
standpunkt 45
..Willensbildung der künftigen Bindungspartner geschlossen werden. 3. Die Familie ist dabei eine mögliche Grundeinheit..
standpunkt 46
..der artspezifischen Gemeinschaft und hat Anspruch auf Schutz durch die artspezifische Gemeinschaft. Artikel 17:
standpunkt 47
.. 1. Jedes Lebewesen hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen..
standpunkt 48
..Eigentum innezuhaben. 2. Kein Lebewesen darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden. Artikel 18: Jedes Lebewesen hat..
standpunkt 49
.. das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ..
standpunkt 50
.. ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine ..
standpunkt 51
..Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen Lebewesen, öffentlich oder..
standpunkt 52
..privat durch Lehre, Ausübung, und Kulthandlungen zu bekennen. Artikel 19: Jedes Lebewesen hat..
standpunkt 53
..das Recht auf Äußerungsfreiheit und freie Zuschaustellungssäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein..
standpunkt 54
..Zuschaustellungen ungehindert anzuhängen sowie über externe Kommunikationswege jeder Art und ohne Rücksicht auf..
standpunkt 55
..Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. Artikel 20:
standpunkt 56
.. 1. Alle Lebensformen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen..
standpunkt 57
..zusammenzuschließen. 2. Kein Lebewesen darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Artikel 21: 1. Jedes Lebewesen hat das ..
standpunkt 58
.. Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seiner Kommunity unmittelbar oder durch ..
standpunkt 59
.. frei gewählte Vertreter mitzuwirken. 2. Jedes Lebewesen hat das Recht auf gleichen Zugang zu ..
standpunkt 60
.. öffentlichen Aufgaben in seiner Kommunity. 3. Der Wille der artspezifischen Anlage bildet die Grundlage ..
standpunkt 61
.. für die Autorität der artspezifischen Kontrolle; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, ..
standpunkt 62
.. allgemeine und gleiche Stimmungsäußerungen oder einem vergleichbaren freien artspezifischen Verfahren ..
standpunkt 63
.. zum Ausdruck kommen. Artikel 22: Jedes Lebewesen hat als Mitglied seiner Art oder Gruppe das Recht ..
standpunkt 64
.. auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch spezielle Maßnahmen und interweltliche Zusammenarbeit ..
standpunkt 65
.. sowie unter Berücksichtigung der Organisaton und der Mittel jeder Gegend in den ..
standpunkt 66
.. Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine ..
standpunkt 67
.. Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind. Artikel 23: 1. Jedes Lebewesen hat ..
standpunkt 68
.. das Recht auf Beschäftigung, auf freie Nahrungswahl, auf gerechte und befriedigende Erholungsbedingungen ..
standpunkt 69
.. sowie auf Schutz vor Hospitismus. 2. Jedes Lebewesen, ohne Unterschied, hat das Recht auf ..
standpunkt 70
.. gleiche Nahrung für gleiche Leistung. 3. Jedes Lebewesen, das in Sorge um sein Leben ist, hat das Recht auf ..
standpunkt 71
.. gerechte und befriedigende Jagd und Ernährung, die sein und seiner Gruppe eine der eigenen ..
standpunkt 72
.. Würde entsprechenden Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. 4. Jedes Lebewesen hat ..
standpunkt 73
.. das Recht, zum Schutze seiner Interessen Interessensgruppen zu bilden und solchen beizutreten. ..
standpunkt 74
.. Artikel 24: Jedes Lebewesen hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf ..
standpunkt 75
.. eine vernünftige Begrenzung der Ernährungszeit und regelmäßig unbekümmerte Freihzeit. Artikel 25: 1. Jedes Lebewesen hat ..
standpunkt 76
.. das Recht auf einen Lebensstandard, das seiner und seiner Gruppe Gesundheit und ..
standpunkt 77
.. Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, schützende Haut und Nest oder Höhle oder Wasserbetten, bakterielle Versorgng und notwendige humanistische Leistungen, ..
standpunkt 78
.. sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Ernährungslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder ..
standpunkt 79
.. Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
standpunkt 80
.. 2. Mütter, Kinder und aufsprießendes haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder und Aufsprießende Lebensformen ..
standpunkt 81
.. eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. Artikel 26: 1. Jedes Lebewesen hat das ..
standpunkt 82
.. Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundunterricht und ..
standpunkt 83
.. die grundlegende Bildung. Der Grundunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsunterrichtungen müssen allgemein ..
standpunkt 84
.. verfügbar gemacht werden, und der höhere Spezialunterricht muß allen Lebewesen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten ..
standpunkt 85
.. offenstehen. 2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der Perönlichkeit und ..
standpunkt 86
.. auf die Stärkung der Achtung vor den Lebensrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein.
standpunkt 87
.. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Lebensformen und allen ..
standpunkt 88
.. rassischen oder speziellen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für ..
standpunkt 89
.. die Wahrung des Friedens förderlich sein. 3. Die Erzeuger haben ein vorrangiges Recht, ..
standpunkt 90
.. die Art der Bildung zu wählen, die ihren Nachkommen zuteil werden soll.
standpunkt 91
.. Artikel 27: 1. Jedes Lebewesen hat das Recht, am kulturellen Leben der Weltgemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den ..
standpunkt 92
.. Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. 2. Jedes Lebewesen hat ..
standpunkt 93
.. das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber ..
standpunkt 94
.. von Werken der Ernährungswissenschaft, der Territoriumsmarkierung oder der spirituellen Energie erwachsen. Artikel 28: Jedes Lebewesen hat Anspruch auf eine ..
standpunkt 95
.. soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht ..
standpunkt 96
.. werden können. Artikel 29: 1. Jedes Lebewesen hat Pflichten gegenüber der gesamtweltlichen Gemeinschaft, in der allein die freie und ..
standpunkt 97
.. volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist. 2. Jedes Lebewesen ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten ..
standpunkt 98
.. nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und ..
standpunkt 99
.. Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen ..
standpunkt 100
.. der globalen Ordnung und des allgemeinen Wohles in der weltweiten Gesellschaft der Lebewesen zu genügen. 3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen ..
standpunkt 101
.. in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
standpunkt 102
.. Artikel 30: Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe ..
standpunkt 103
.. oder eine Lebensform irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu ..
standpunkt 104
.. begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
standpunkt 105
Versuch eines Neuentwurfes der
Resolution der UN Generalversammlung zur
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 in eine Erklärung der Rechte des gesamten Lebendigen in und auf unser aller HeimatPlaneten Erde.